
Aktuelles
Investorenprozess für Ruuky nimmt ein gutes Ende
03.04.2023
Zur erfolgreichen übertragenden Sanierung von Ruuky (www.ruuky.com) durch das Lübecker Unternehmen blau direkt (www.blaudirekt.de) schreibt Finanzbusiness am 31.03.2023:
Das Hamburger Fintech, das im Januar Insolvenz anmelden musste, hat einen neuen Eigentümer gefunden. Die erste Fintech-Insolvenz des Jahres 2023 hat ein Happy End: Die Hamburger Neobank Ruuky ist verkauft, und zwar an Blau Direkt, einen Dienstleister für Versicherungs- und Investmentmakler mit Sitz in Lübeck.
Nur einen Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Hamburg sei am Freitag der Kaufvertrag unterzeichnet worden, teilt Ruukys Insolvenzverwalter Jens-Sören Schröder mit. Alle 19 Mitarbeitenden inklusive der vier Gründer Jes Hennig, Max Schwarz, Timo Steffens und Deepankar Jha werden demnach im Rahmen einer sogenannten übertragenden Sanierung zum 1. April übernommen.
„Mit dem erfolgreichen Abschluss zeigt sich, dass ein Insolvenzverfahren auch für Start-ups in der Krise Zukunftschancen bieten kann.“
Jens-Sören Schröder, Insolvenzverwalter von Ruuky
Steht eine Neuausrichtung an?
”Ruuky verfügt über großes technisches und regulatorisches Know-how mit digitalen Projekten im Finanzsektor. Daher überrascht es mich nicht, dass ein innovatives Technologieunternehmen wie Blau Direkt das Unternehmen erworben hat. Mit dem erfolgreichen Abschluss zeigt sich, dass ein Insolvenzverfahren auch für Start-ups in der Krise Zukunftschancen bieten kann”, kommentiert Schröder die Rettung des Fintech.
Wie sich Ruuky unter dem neuen Eigentümer ausrichten wird, blieb zunächst offen. Man werde darüber ”zu einem späteren Zeitpunkt” berichten, erklärte das Ruuky-Gründerteam. Die Kontenschließungen wird die Neobank, anders als zunächst spekuliert, offenbar doch nicht rückgängig machen.

Neue Chance für CNC-Fertigung Kiel GmbH:
02.05.2022
- MA Zerspanungstechnik GmbH übernimmt operativen Geschäftsbetrieb aus dem Insolvenzverfahren
- Gesellschafter engagieren sich gemeinsam mit neuen Investoren
- Alle Arbeitsplätze bleiben erhalten
Wenn eine mutig-offensive Wachstumsstrategie mit den Auswirkungen einer globalen Pandemie kollidiert, können auch Coronahilfen nicht immer den Schaden vom Unternehmen abwenden. So geschehen bei der CNC-Fertigung Kiel GmbH, die sich daraufhin entschlossen hat, die vorinsolvenzlich begonnene Restrukturierung im Insolvenzverfahren fortzusetzen.
Hier hat die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Birte Jensen, das Unternehmen seit Insolvenzantragstellung bis zur übertragenen Sanierung per 01.05.2022 erfolgreich fortgeführt. Parallel dazu hat die Insolvenzverwalterin einen umfangreichen M&A-Prozess aufgesetzt, an dem sich eine Vielzahl an Investoren beteiligt hat.
Im Zuge dessen haben die Gesellschafter gemeinsam mit zwei externen Investoren die MA Zerspanungstechnik GmbH errichtet und mit dieser das schließlich mit Zustimmung der Gläubigerversammlung angenommene und umgesetzte Kauf- und Übernahmeangebot für den operativen Geschäftsbetrieb der CNC-Fertigung Kiel GmbH abgegeben.
Der operative Geschäftsbetrieb konnte so zum 01.05.2022 erfolgreich übertragen und alle Arbeitsplätze erhalten werden.
Kiel/Hamburg, Mai 2022
Investorensuche für den Bremer Hersteller von Zahnimplantaten OT medical erfolgreich abgeschlossen
02.09.2021
Die Gläubigerversammlung hat heute dem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren der OT medical GmbH einstimmig zugestimmt.
Die B. & B. Dental S.R.L. aus Bologna/Italien und die condent GmbH aus Hannover werden als neue Gesellschafter zukünftig die Geschicke von OT medical leiten.
Die B. & B. Dental S.R.L. ist ein international bekannter italienischer Hersteller von Zahnimplantaten.
Die condent GmbH ist seit vielen Jahren mit einem bekannten Mini-Implantatsystem im deutschsprachigen Raum vertreten.
OT medical ist ein Bremer Implantathersteller mit zahlreichen internationalen Zulassungen (FDA, etc.) und hatte im Dezember 2019 nach Stockungen bei der Investorensuche Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bremen gestellt.
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Axel Gerbers aus der Sozietät JOHLKE NIETHAMMER. Er wurde bei der Erstellung des Insolvenzplans durch Rechtsanwalt Dr. Kristof Wilmes aus der Sozietät MICHELS WILMES RECHTSANWÄLTE unterstützt. Die condent GmbH wurde beim Erwerb der OT medical GmbH durch Rechtsanwalt Ole Häger aus der Kanzlei ECKERT Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hannover, vertreten.
Gemeinschaftliches Ziel ist es, die Implantatsysteme in gewohnter Präzision und „Made in Germany" weiterhin anzubieten.
Erster Restrukturierungsplan nach dem StaRUG gerichtlich bestätigt
30.04.2021
- Bundesweit erster Restrukturierungsplan nach dem StaRUG vom Amtsgericht Hamburg bestätigt
- Lautlose präventive Restrukturierung in nur neun Wochen
- Planannahme durch gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung („cross-class – cram-down“)
Vier Monate nach Inkrafttreten des neuen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) am 1. Januar 2021 ist es JOHLKE NIETHAMMER in enger Zusammenarbeit mit dem vom Amtsgericht Hamburg bestellten Restrukturierungsbeauftragten Justus von Buchwaldt von BBL gelungen, für ein Hamburger Logistikunternehmen den ersten rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan nach dem neuen Recht zu erstellen (Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 12.04.2021 – Az. 61a RES 1/21) und damit eine drohende Insolvenz abzuwenden.
Das vor dem Restrukturierungsgericht des Amtsgerichts Hamburg geführte Restrukturierungsverfahren hat von der Anzeige des Vorhabens bei Gericht bis zur Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht nur neun Wochen gedauert. Dabei waren – wie vom Gesetz vorgesehen – neben dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten Justus von Buchwaldt nur die von den Restrukturierungsmaßnahmen konkret betroffenen Gläubiger eingebunden. So konnte die präventive Restrukturierung lautlos und ohne Irritationen am Markt verlaufen. Die Annahme des Restrukturierungsplans durch die Gläubiger konnte im Rahmen einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung durchgesetzt werden („cross-class – cram-down“), nachdem in einer der drei Gläubigergruppen die erforderliche Mehrheit von 75 Prozent Zustimmung der Gläubiger nicht gegeben war.
Damit hat sich nur wenige Monate nach seinem Inkrafttreten bestätigt, dass das StaRUG in geeigneten Fällen ein sehr effizientes Restrukturierungstool ist und dass es, wie vom Gesetzgeber gewollt, die Lücke zwischen freier Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren effizient schließen kann.
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten - neue Möglichkeiten zur präventiven Restrukturierung durch das StaRUG
04.01.2021
Zum 01.01.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten, dass die Restrukturierungs- und Insolvenzpraxis aller Voraussicht nach grundlegend verändern wird.
Zentraler Baustein ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), mit dem ein besonderer gesetzlicher Rahmen für präventive, d.h. insolvenzvermeidende, Restrukturierungen eingeführt wurde. Herzstück des präventiven Restrukturierungsrahmens ist der Restrukturierungsplan, der in seiner Struktur dem Insolvenzplan nachgebildet ist. Durch den Restrukturierungsplan können per Mehrheitsentscheidung Gläubigerforderungen („Restrukturierungsforderungen“) und auch dafür bestehende Sicherheiten („Absonderungsanwartschaften“) restrukturiert werden. Die Abstimmung erfolgt in Gruppen und erfordert grundsätzlich eine 75%-Mehrheit in jeder Gruppe, wobei unter besonderen Voraussetzungen eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung („Cross Class Cram-Down“) möglich ist.
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz Änderungen der Insolvenzordnung insbesondere bei den Insolvenzgründen der Überschuldung und der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie im Recht der Eigenverwaltung.
Die Änderungen beim Überschuldungsbegriff und dem Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit betreffen die Dauer des jeweiligen Prognosezeitraums. Er beträgt bei der Überschuldung künftig 12 Monate und bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit in aller Regel 24 Monate. Die Differenzierung der Prognosezeiträume soll der besseren Abgrenzung der beiden Insolvenzgründe und damit zugleich der Abgrenzung zwischen präventiven Restrukturierungsverfahren und Insolvenzverfahren dienen.
Die Änderungen im Eigenverwaltungsrecht setzen Ergebnisse der ESUG-Evaluation um und regulieren insbesondere die Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung im Gläubigerinteresse stärker. So wird künftig von Schuldner*innen bereits bei Antragstellung eine spezifizierte Eigenverwaltungsplanung verlangt.
Den vollständigen Text des SanInsFoG finden sie hier
Bund und Länder beschliessen umfassende Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise
27.03.2020
Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz sieht befristete Änderungen und Ergänzungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor. Den Gesetzestext finden sie hier.
Im Bereich des Insolvenzrechts werden die Insolvenzantragspflicht und die diesbezüglichen Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen können im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Im Bereich des Zivilrechts werden im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt, die Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden.
Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge wird eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Dies wird von einem gesetzlichen Kündigungsschutz flankiert. Sollte der Zeitraum bis Juni 2020 nicht ausreichen, wird der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt, die vorgesehenen Befristungen im Wege einer Verordnung zu verlängern.
Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.
Weitere Einzelheiten dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.
Darüber hinaus haben Bund und Länder zahlreiche weitere Maßnahmen insbesondere für Unternehmen auf den Weg gebracht. Diese unter anderem Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, Förderprogramme zur Liquiditätsverbesserung (KfW-Darlehen), staatlichen Entschädigungsverpflichtungen sowie insbesondere auch Erleichterungen im Bereich des Steuer- und Sozialversicherungsrechts vor. Zahlreiche Einzelheiten mit vielen Links zu weiterführenden Informationen finden Sie in dem FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer

Englische Investmentgesellschaft Endless übernimmt Golfmodeunternehmen Golfino
11.03.2020
Die britische Investmentgesellschaft Endlless übernimmt den Golfmodehersteller Golfino von dem Insolvenzverwalter Dr. Jens-Sören Schröder. Endless ist eine private Beteiligungsgesellschaft aus Großbritannien und Inhaber des größten europäischen Golfeinzelhändlers, der Firma American Golf. Die Golfino-Zentrale bleibt weiter in Glinde, von wo aus die Geschäftsbereiche E-Commerce und Großhandel unter der neuen International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ausgebaut werden sollen. Die stationären Einzelhandelsgeschäfte mussten hingegen geschlossen werden. Die Marke wird weitergeführt und gestärkt und es soll auch in Zukunft hochwertige Golfbekleidung kombiniert mit erstklassigem Service angeboten werden. Weitere Einzelheiten finden Sie hier

Friseurkette Klinck über Insolvenzplan erfolgreich saniert
09.01.2020
Die Gläubiger der insolventen Friseurkette Klinck haben am 08.01.2020 dem vom Insolvenzverwalter Dr. Jens-Sören Schröder vorgelegten Insolvenzplan einstimmig zugestimmt. Noch in der Sitzung hat das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bestätigt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfristen kann das Insolvenzverfahren nun in wenigen Wochen aufgehoben und der Betrieb des Kieler Traditionsunternehmens mit 530 Beschäftigen in 66 Salons in sieben Bundesländern fortgesetzt werden. Dadurch bleibt das Unternehmen auch in dritter Generation in Händen der Familie Klinck, die die Sanierung mit einem namhaften Gesellschafterbeitrag unterstützt hat.
Im Zuge des im Februar 2019 eröffneten Insolvenzverfahrens waren in Zusammenarbeit mit dem Branchenprofi Dieter Bonk umfangreiche operative Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. So wurden die etwa 30 Prozent nicht rentablen Salons geschlossen und die Verwaltungskosten deutlich reduziert. Dadurch und durch ein Bündel weiterer Maßnahmen gelang der Turnaround. Auch für die Gläubiger besteht Grund zur Freude, haben sie doch Aussicht auf eine weit überdurchschnittliche Quote von über 50 Prozent.
Weitere Einzelheiten hier

Golfino stellt Insolvenzantrag – M&A-Prozess wird fortgesetzt
20.11.2019
Die Golfino AG hat am 15.11.2019 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht Reinbek hat dem Antrag stattgegeben und hat Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Nachdem in den beiden letzten Geschäftsjahren deutliche Verluste aufgetreten waren, erarbeitete das Unternehmen mit einer spezialisierten Restrukturierungsberatung ein umfassendes Turnaround-Konzept, das sich in der Umsetzung befindet. Zur Kapitalgenerierung wurde ein Investorenprozess eingeleitet, der nun im Insolvenzeröffnungsverfahren fortgesetzt wird.
Golfino ist einer der europäischen Marktführer in der Golfbekleidung. Krisenauslöser waren Umsatz- und Rohertragsrückgänge.
Der Vorstand des Unternehmens und der vorläufige Insolvenzverwalter sehen gute Chancen für eine Fortführung der Geschäfte. Die Marke Golfino hat international einen guten Ruf, eine hervorragende Produktqualität und zeichnet sich seit Jahren durch einen immer wieder aufgefrischten Stil sportlicher Eleganz aus. Der Bereich E-Commerce wächst auf der Grundlage eines Relaunchs im letzten Jahr weit über der durchschnittlichen Marktentwicklung.
Die Bezahlung der Mitarbeiter ist über eine Insolvenzgeldfinanzierung gesichert, die der vorläufige Insolvenzverwalter bereits auf den Weg gebracht hat. Zum Konzern gehören neben der Mutter Golfino AG noch fünf 100%-ige Tochtergesellschaften. Bei der AG sind 208 Mitarbeiter angestellt, bei den Tochtergesellschaften weitere 60 Mitarbeiter.

Axxum übernimmt traditionsreiches Verpackungsunternehmen akf siemers aus der Insolvenz
02.04.2019
Der bekannte Wuppertaler Verpackungs- und Logistikdienstleister Axxum übernimmt im Wege einer übertragenden Sanierung aus der Insolvenz die Betriebe der akf siemers hamburg, der akf siemers airport und der akf siemers handling. Dadurch bleiben 90 % der 82 Arbeitsplätze erhalten. Das Unternehmen war im Jahr 1886 von Adolf Siemers unter dem Namen „Packkistenfabrik Adolf Siemers“ in Hamburg gegründet worden und als akf siemers - Unternehmensgruppe eines der ältesten und größten Hamburger Industriegüter- und Export-Verpackungsunternehmen.
Zuvor hatte das Amtsgericht Hamburg die betreffenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die Eigenverwaltung wurde von Rechtsanwalt Matthias Krämer aus der Sozietät Wellensiek begleitet, zum Sachwalter bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder aus der Sozietät Johlke Niethammer. Weitere Einzelheiten finden sie unter Binnenschiffahrt-Online
EU-Richtline zum präventiven Restrukturierungsrahmen beschlossen – neue Möglichkeiten für vorinsolvenzliche Restrukturierungen
29.03.2019
Das EU-Parlament hat am 28.03.2019 die Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen der Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren(„Restrukturierungsrichtlinie″) verabschiedet. Damit ist die Grundlage für einen einheitlichen Rechtsrahmen für präventive Restrukturierungen innerhalb der EU geschaffen.
Zentrales Element des Restrukturierungsrahmens ist der Restrukturierungsplan. Im Restrukturierungsplan können von den betroffenen Gläubigergruppen Restrukturierungsmaßnahmen mit Mehrheit und nicht nur einstimmig wie sonst in der außergerichtlichen Restrukturierung beschlossen werden. Die Mehrheitserfordernisse legen die einzelnen Mitgliedstaaten fest, sie dürfen nach der Richtlinie jedoch 75 % nicht überschreiten.
Für die Umsetzung ist den Mitgliedsstaaten in der Richtlinie eine Frist von zwei Jahren gesetzt, die um ein Jahr verlängert werden kann. Mit der Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens in Deutschland ist also im Jahr 2021 oder 2022 zu rechnen. Den Text der EU-Richtlinie finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union

Stiftung Puan Klent kann Insolvenzantrag zurücknehmen
01.02.2018
Die Stiftung Puan Klent war in eine finanzielle Schieflage geraten und hatte im Dezember 2017 Insolvenz angemeldet. In der Zusammenarbeit mit der Stadt Hamburg, dem auf Beherbergungsbetriebe spezialisierten Unternehmensberater Horst Bötcher und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Jens-Sören Schröder wurden Möglichkeiten gefunden, die Insolvenzeröffnung abzuwenden und den Betrieb des Erholungsheims sicherzustellen. Weitere Einzelheiten finden Sie hier

Fortführungslösung für die Rickmers-Gruppe erzielt
07.09.2017
Die Rickmers Holding AG sowie weitere Gruppengesellschaften als Verkäufer und ein Konsortium um die Zeaborn-Gruppe unter Beteiligung des Hamburger Reeders Bertram R.C. Rickmers als Käufer haben am 07.09.2017 einen Kaufvertrag zur Übernahme der weltweiten Shipmanagementaktivitäten der Rickmers-Gruppe mit den Hauptstandorten in Hamburg, Singapur und Zypern unterzeichnet. Für die übrigen Teile der Gruppe soll nun ein Insolvenzplan aufgestellt werden.
Die Rickmers Holding AG hatte am 1. Juni 2017 Insolvenzantrag gestellt. Der operative Schiffs- und Geschäftsbetrieb der Rickmers Gruppe wurde seitdem in vorläufiger Eigenverwaltung fortgeführt. Am 5. September 2017 hat das Amtsgericht Hamburg antragsgemäß das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Holding AG eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Der Vorstand der Rickmers Holding AG wird durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen aus der Sozietät Brinkmann & Partner als "Chief Insolvency Officer" verstärkt. Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder aus der Sozietät Johlke Niethammer & Partner wurde vom Amtsgericht Hamburg zum Sachwalter bestellt, so wie bereits im vorläufigen Verfahren.
Weitere Einzelheiten in der Wirtschaftswoche

Über uns
Hohe Expertise und große Erfahrung in der Insolvenzverwaltung und Restrukturierung zeichnen uns aus.


Gläubigerinformation
Mit dem Gläubigerinformationssystem GIS direkt online informiert.